10.3. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt, dies mit Ausnahme der ab dem 21. Oktober 2021 bis zum Datum der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids noch offenen Kinderunterhaltsbeiträge. 11. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten ([…]) wird gestützt auf Art. 22 FZG nach Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, den Betrag von Fr. 36'552.15 (Stichtag: Einreichung Scheidungsklage per 21. Oktober 2021) auf das Freizügigkeitskonto des Klägers ([…]) zu überweisen.