E._____: - Fr. 511.00 ab Urteilsdatum bis zum 31. Januar 2027 - Fr. 711.00 ab 1. Februar 2027 bis 31. Januar 2033 - Fr. 661.00 ab 1. Februar 2033 bis zur Volljährigkeit 5.2. Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Kinder C._____, geb. tt. Januar 2008, D._____, geb. tt. November 2009, und E._____, geb. tt. Januar 2017, werden gesamthaft der Beklagten angerechnet. 7. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.