4.2. Auf die Regelung eines Besuchs- und Ferienrechts für die gemeinsamen Töchter C._____, geb. tt. Januar 2008 und D._____, geb. tt. November 2009, wird in Anbetracht deren Alters verzichtet. 4.3. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechts angeordnet.