4. 4.1. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter E._____, geb. tt. Januar 2017, jeden zweiten Samstag von 14:00 – 16:00 Uhr zu besuchen, wobei die Besuche zunächst im Beisein der Beklagten zu erfolgen haben. Die Parteien haben sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme über die Örtlichkeit der Besuche im Voraus abzusprechen, wobei die Besuche abwechslungsweise in der Nähe des Klägers und das darauffolgende Wochenende in der Nähe der Beklagten erfolgen sollen. Das Besuchsrecht kann schrittweise und in Absprache mit dem noch zu ernennenden Beistand ausgebaut werden (vgl. Ziffer 4.3. nachstehend).