Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.23 (OF.2021.146) Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, geboren am tt.mm.1988, von der Türkei, […] vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1981, von Reinach AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 15. September 2006. Aus der Ehe gingen die Töchter C._____ (geb. tt. Januar 2008), D._____ (geb. tt. November 2009) und E._____ (geb. tt. Januar 2017) hervor. 2. Am 21. Oktober 2021 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein, in Folge derer die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchführte und am 4. Dezember 2023 erkannte: 1. Die am 15. September 2006 vor Zivilstandsamt Menziken AG geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geb. tt. Januar 2008, D._____, geb. tt. November 2009, und E._____, geb. tt. Januar 2017, wird der Beklagten alleine zugeteilt. 3. Die Kinder C._____, geb. tt. Januar 2008, D._____, geb. tt. November 2009, und E._____, geb. tt. Januar 2017, werden unter die Obhut der Beklagten gestellt. 4. 4.1. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter E._____, geb. tt. Januar 2017, jeden zweiten Samstag von 14:00 – 16:00 Uhr zu besuchen, wobei die Besuche zunächst im Beisein der Beklagten zu erfolgen haben. Die Parteien haben sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme über die Örtlichkeit der Besuche im Voraus abzusprechen, wobei die Besuche abwechslungsweise in der Nähe des Klägers und das darauffolgende Wochenende in der Nähe der Beklagten erfolgen sollen. Das Besuchsrecht kann schrittweise und in Absprache mit dem noch zu ernennenden Beistand ausgebaut werden (vgl. Ziffer 4.3. nachstehend). 4.2. Auf die Regelung eines Besuchs- und Ferienrechts für die gemeinsamen Töchter C._____, geb. tt. Januar 2008 und D._____, geb. tt. November 2009, wird in Anbetracht deren Alters verzichtet. 4.3. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechts angeordnet. 5. 5.1. Der Kläger wird pflichtig erklärt, der Beklagten an den Barunterhalt der Kinder C._____, geb. tt. Januar 2008, D._____, geb. tt. November 2009, und E._____, geb. tt. Januar 2017 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: C._____: - Fr. 421.00 ab Urteilsdatum bis zum 31. Januar 2026 -3- D._____: - Fr. 717.00 ab Urteilsdatum bis zum 30. November 2025 - Fr. 667.00 ab 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2027 E._____: - Fr. 511.00 ab Urteilsdatum bis zum 31. Januar 2027 - Fr. 711.00 ab 1. Februar 2027 bis 31. Januar 2033 - Fr. 661.00 ab 1. Februar 2033 bis zur Volljährigkeit 5.2. Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Kinder C._____, geb. tt. Januar 2008, D._____, geb. tt. November 2009, und E._____, geb. tt. Januar 2017, werden gesamthaft der Beklagten angerechnet. 7. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4.1. vorstehend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Dezember 2023, Stand 106.2 Punkte (Basis Dezember 2019 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2024, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres ursprünglicher Indexstand vom Dezember 2023, Stand 106.2 Punkte 9. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: - Kläger: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 5'090.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - Beklagte: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 5'430.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - C._____: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 517.00 (Lehrlingslohn und Ausbildungszulage) - D._____: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 250.00 (Ausbildungszulage) - E._____: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00 (Kinderzulage) 10. 10.1. -4- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innert 90 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 31'988.30 zu bezahlen. 10.2. Darüber hinaus erhält jede Partei zu unbeschwertem Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 10.3. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt, dies mit Ausnahme der ab dem 21. Oktober 2021 bis zum Datum der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids noch offenen Kinderunterhaltsbeiträge. 11. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten ([…]) wird gestützt auf Art. 22 FZG nach Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, den Betrag von Fr. 36'552.15 (Stichtag: Einreichung Scheidungsklage per 21. Oktober 2021) auf das Freizügigkeitskonto des Klägers ([…]) zu überweisen. 12. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 8'040.00, dem Gutachten von Fr. 2'692.50, den Zeugen-Auslagen von Fr. 212.80 sowie den Dolmetscher-Auslagen von Fr. 385.80, insgesamt Fr. Fr. 11'331.10, werden den Parteien je hälftig auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 13. 13.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 13.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers wird mit Fr. 8'925.60 (Grundentschädi- gung nach Streitwert von Fr. 13'410.00, je 10 % Zuschlag für zusätzliche Verhandlung und zusätzliche Rechtschrift, hälftiger Abzug da Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens [§ 12a Abs. 2 AnwT], inkl. 3 % Auslagenpauschale von Fr. 241.38, inkl. Fr. 638.15 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 13.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten wird mit Fr. 8'925.60 (Grundentschädi- gung nach Streitwert von Fr. 13'410.00, je 10 % Zuschlag für zusätzliche Verhandlung und zusätzliche Rechtschrift, hälftiger Abzug da Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens [§ 12a Abs. 2 AnwT], inkl. 3 % Auslagenpauschale von Fr. 241.38, inkl. Fr. 638.15 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger erhob am 18. April 2024 Berufung gegen das ihm am 22. März 2024 zugestellte begründete Urteil und beantragte: 1. -5- Die Ziffern 5.1., 5.2. und 10.1. des Entscheides des Präsidiums des Familiengerichtes Aarau vom 04.12.2023 i.S. Ehescheidung seien aufzuheben. 2. In Abänderung der Ziffern 5.1. und 5.2. des angefochtenen Entscheides sei der Berufungs- kläger zu verpflichten, an den Barunterhalt seiner drei Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. KZ/AZ (soweit von ihm bezogen) zu bezahlen: a) Ab Rechtskraft der Ehescheidung bis 31.7.2025 (Phase I) - für C._____ Fr. 110.-- - für D._____ Fr. 567.-- - für E._____ Fr. 296.— b) Ab 1.8.2025 bis 30.11.2025 - für C._____ Fr. 178.-- - für D._____ Fr. 271.-- - für E._____ Fr. 364.-- c) Ab 1.12.2025 bis 31.1.2026 - für C._____ Fr. 188.-- - für D._____ Fr. 231.-- - für E._____ Fr. 373.-- d) Ab 1.2.2026 bis 31.1.2027 - für C._____ Fr. 0.-- - für D._____ Fr. 336.-- - für E._____ Fr. 479.-- e) Ab 1.2.2027 bis 30.11.2027 - für D._____ Fr. 291.-- - für E._____ Fr. 643.-- f) Ab 1.12.2027 bis 31.7.2032 - für D._____ bis Abschluss Erstausbildung Fr. 75.-- - für E._____ Fr. 783.-- g) Ab 1.8.2032 bis 31.1.2033 - für E._____ Fr. 536.-- h) Ab 1.2.2033 bis 31.1.2035 - für E._____ Fr. 449.-- i) Ab 1.2.2035 bis Abschluss Erstausbildung E._____ - für E._____ Fr. 180.— 3. Eventualiter nach richterlichem Ermessen. 4. In Abänderung von Ziffer 10.1. des angefochtenen Entscheides sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungs- urteils unter Verrechnung der bis zum Stichtag 21.10.2021 noch offenen Unterhalts- schulden eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 55'578.42 zu bezahlen. 5. -6- Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 6. U.K.u.E.F. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 27. Mai 2024 beantragte die Beklagte: 1. Die Berufung vom 18.04.2024 des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren ZOR.2024.23 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Schreibenden als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurden die Parteien aufgefordert, aktuelle unterhaltsrelevante Unterlagen einzureichen. Mit Eingaben vom 26. Juni 2025 bzw. vom 17. Juli 2025 reichten die Parteien Unterlagen ein. 3.4. Mit Eingabe vom 14. August 2025 nahm die Beklagte zu den vom Kläger am 17. Juli 2025 eingereichten Unterlagen Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ sowie die güterrechtliche Ausgleichszahlung. In den übrigen Punkten ist das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezember 2023 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. Kinderunterhalt 2.1. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, an den Unterhalt von C._____, D._____ und E._____ die vorstehend erwähnten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Kläger beantragt eine Reduktion dieser Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehend erwähnten Anträgen. -7- 2.2. Hinsichtlich der angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge gilt der Unter- suchungs- und Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Damit können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (BGE 147 III 301 E. 2.2) und das Verschlechterungs- verbot kommt nicht zum Tragen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). 2.3. Vorab zu klären ist der Beginn der festzusetzenden Beitragspflicht. Das Scheidungsgericht bestimmt die Beitragspflicht für den Kindesunterhalt grundsätzlich ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils, doch kann es ermessensweise der pflichtigen Partei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt – etwa jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Schei- dungspunkt) – eine Unterhaltspflicht auferlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3). Vorliegend sind keine Gründe für eine rückwirkende Anordnung ersichtlich, zumal zwischen den Parteien ein Eheschutzentscheid ergangen ist (Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau SF.2019.72 vom 24. Dezember 2019), dessen unterhaltsrechtliche Anordnung solange Wirkung entfaltet, bis das Scheidungsurteil bezüglich der Unterhalts- regelung rechtskräftig wird. Der Kinderunterhalt ist somit ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen. 2.4. Beide Elternteile sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu bemessen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unterhaltsberech- nung grundsätzlich nach der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen (ausführlich BGE 147 III 265 E. 7). 2.5. Die Vorinstanz ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 5'090.00 in einem 100 % Pensum als Anlageführer bei der K._____ AG ausgegangen (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.1.1). Die Beklagte macht mit Berufungsantwort geltend, es sei davon auszugehen, dass der Kläger nun Fr. 5'500.00 verdiene, weil er in Schicht arbeite und entsprechende Zulagen erhalte. Zudem schöpfe der Kläger seine Erwerbsfähigkeit mit einem Einkommen von Fr. 5'000.00 nicht voll aus, weshalb ihm [mindes- tens] ein Einkommen von Fr. 5'250.00 angerechnet werden müsse (Berufungsantwort Ziff. 2.4). Mit Eingabe vom 15. August 2025 macht die -8- Beklagte zudem geltend, gemäss einer Lohnpfändung vom 2. Juli 2025 verdiene der Kläger aktuell Fr. 5'400.00. Aus der eingereichten Existenz- minimumsberechnung des Regionalen Betreibungsamts T._____ vom 2. Juli 2025 ist jedoch einzig das Einkommen der Partnerin des Klägers ersichtlich, weshalb damit das behauptete Einkommen des Klägers von Fr. 5'400.00 nicht bewiesen ist. Der Kläger hat mit Eingabe vom 17. Juli 2025 den Lohnausweis 2024 sowie Lohnabrechnungen von Oktober bis Dezember 2024 eingereicht. Daraus ist ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'030.00 inklusive 13. Monatslohn ersichtlich. In der Eingabe vom 17. Juli 2025 hat er zudem ausgeführt, er arbeite seit anfangs 2025 nicht mehr, sei während zwei Monaten wegen Depressionen krankgeschrieben gewesen und betreue nun den Sohn F._____ zu 100 %, während seine Lebenspartnerin zu 100 % arbeite. Sämtliche dieser Behauptungen sind jedoch unbelegt geblieben, obwohl der Kläger mit Verfügung vom 4. Juni 2025 aufgefordert worden war, Unterlagen zu veränderten Verhältnissen einzureichen. Auf diese Behauptungen kann damit nicht abgestellt werden und es ist gestützt auf das für das Jahr 2024 ausgewiesene Einkommen von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 5'030.00 auszugehen. Selbst wenn der Kläger seine Stelle bei der K._____ AG aufgegeben hätte, wäre ihm dieses Einkommen als hypothetisches Einkommen anzurechnen, da im Verhältnis zu unmündigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbs- kraft zu stellen sind (BGE 137 III 118 E. 3.1), aus den Ausführungen des Klägers zu schliessen ist, dass er arbeitsfähig ist und weder dargelegt noch ersichtlich ist, weshalb es dem Kläger nicht zumutbar und möglich wäre, wieder eine Vollzeitstelle in seiner bisherigen Tätigkeit als Anlagenführer mit einem Nettoeinkommen in der bisherigen Höhe aufzunehmen. Der Kläger könnte sich seiner Verpflichtung, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, auch nicht mit dem Argument entziehen, dass er gegenüber seinem Sohn F._____ (geb. tt. April 2023) aus einer nachfolgenden Bezie- hung zur persönlichen Betreuung verpflichtet bzw. berechtigt ist, da das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien relativiert ist (Urteile des Bundes- gerichts 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 6.4.2.2, 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4). Nachdem das Einkommen von Fr. 5'030.00 – wie zu zeigen sein wird – ausreicht, um den Bedarf der gemeinsamen Kinder zu decken, ist dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsantwort Ziff. 2.4; Eingabe vom 15. August 2025) kein höheres, hypothetisches Einkommen von Fr. 5'250.00 oder gar von Fr. 5'500.00 anzurechnen. 2.6. Die Beklagte ist in einem 100 % Pensum bei der M._____ AG tätig. Gemäss den mit Eingabe vom 25. Juni 2025 eingereichten Lohn- abrechnungen für die Monate März, April und Mai 2025 beträgt ihr monatlicher Nettolohn Fr. 5'094.05. Unter Einrechnung des 13. Monats- lohns (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 55) ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 5'520.00. -9- 2.7. Seit August 2025 befindet sich die gemeinsame Tochter C._____ im dritten Lehrjahr als […] (KAB 69) und die gemeinsame Tochter D._____ im ersten Lehrjahr als […] (Berufungsantwortbeilage [BAB] 55). Ihnen ist die Ausbildungszulage von je Fr. 268.00 (EG FamZG § 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG) als Einkommen anzurechnen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung des Lehrlingslohns zu einem Drittel erweist sich in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Familie sowie des Umstands, dass dem Lehrlingseinkommen auch gewisse Berufskosten für Schulbücher und EDV-Mittel gegenüberstehen, als gerechtfertigt und zumutbar (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB) und wird von den Parteien nicht beanstandet (Berufung Ziff. 3.7b; Berufungsantwort Ziff. 2.17). C._____ ist damit ein Drittel des Lehrlingslohns von Fr. 1'350.00 des dritten Lehrjahrs, d.h. Fr. 450.00, als Einkommen anzurechnen. Bei D._____ rechtfertigt es sich, auf den durchschnittlichen Lehrlingslohn bis zum Erreichen der Volljährigkeit abzustellen. Dieser beträgt Fr. 907.00 (10 x Fr. 850.00 [1. Lehrjahr], 3 x Fr. 1'100.00 [2. Lehrjahr] vgl. BAB 55). Davon ist ihr ebenfalls ein Drittel, d.h. Fr. 302.00, als Einkommen anzurechnen. Der gemeinsamen achtjährigen Tochter E._____ ist die Kinderzulage in Höhe von Fr. 215.00 (EG FamZG § 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 FamZG) als Einkommen anzurechnen. Da alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1), ist auch das Einkommen und der Bedarf von F._____, des Sohns des Klägers aus einer neuen Beziehung, festzustellen. Für F._____ ist ebenfalls die Kinderzulage in Höhe von Fr. 215.00 als Einkommen anzurechnen. 2.8. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums den Ausgangspunkt bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören bei den Elternteilen typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Wei- terbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts, allenfalls angemessene Schulden- - 10 - tilgung und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Kläger lebt mit seiner neuen Partnerin und ihrem gemeinsamen Sohn F._____ zusammen, womit ihm der hälftige Grundbetrag für ein Paar in einer dauernden Hausgemeinschaft, d.h. Fr. 850.00, anzurechnen ist (SchKG-Richtlinien Ziff. I.3). Die Wohnkosten betragen ausweislich des auf den Kläger und seine Konkubinatspartnerin lautenden Mietvertrags Fr. 1'500.00 (Klagebeilage [KB] 41), wovon die Hälfte, d.h. Fr. 750.00, auf den Kläger entfällt. Keine Wohnkosten und auch keine anderweitig im Bedarf des Klägers zu berücksichtigenden Auslagen stellen die ebenfalls im Mietvertrag aufgeführten Mietzinse für einen Tiefgaragen- und Aussenabstellplatz dar, zumal der Kläger gemäss seinen Angaben über kein Auto verfügt und für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Klagebegründung Ziff. 3.7; Replik S. 8). Von den Wohnkosten des Klägers ist der Wohnkostenanteil von F._____ in Höhe von Fr. 250.00 (siehe unten) in Abzug zu bringen, womit im Bedarf des Klägers Fr. 500.00 zu berücksichtigen sind. Nachdem es die finanziellen Mittel – wie zu zeigen sein wird – zulassen, den Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzmini- mum zu erweitern, sind die Krankenkassenprämien des Klägers für Grund- und Zusatzversicherung in Höhe von Fr. 482.00 (Beilage 8 zur Eingabe vom 17. Juli 2025) zu berücksichtigen. Entgegen der Beklagten ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit einem Arbeitskollegen zu seinem Arbeitsplatz nach U._____ fahren kann und daher keine Arbeitswegkosten anfallen, zumal die Ausführungen des Klägers, wonach ein Mitfahren aufgrund veränderter Arbeitszeiten nicht mehr möglich sei und er nun für ein Streckenabonnement Fr. 225.00 bezahle (Replik S. 8; act. 299), nachvollziehbar sind. Zudem würden auch bei einer Fahrgemein- schaft mit einem Arbeitskollegen vergleichbare Kosten anfallen, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch davon auszugehen, dass der Mitfahrende sich an den Kosten beteiligt. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen der vom Kläger geltend gemachte Zuschlag für die auswärtige Verpflegung (Abendessen) von Fr. 110.00. Ein solcher ist nur im Falle des Nachweises von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung zu gewähren (SchKG-Richtlinien Ziff. II.4.b). Der Kläger hat keine Mehrausla- gen für die auswärtige Verpflegung belegt. Vielmehr hat er im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, wenn er jeweils am Mittag zur Arbeit gehe, kaufe er für das Abendessen ein Sandwich vom Kiosk am Bahnhof (act. 299), womit ihm im Vergleich zu einer zu Hause eingenom- menen Hauptmahlzeit, die im Grundbetrag enthalten ist, keine Mehrkosten entstehen. Die im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigende Kommunikations- und Versicherungspauschale beträgt in der Regel Fr. 100.00 (vgl. Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XKS.2017.2: Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [Unterhaltsempfehlungen] Ziff. 2.4). Da der Kläger in einem gefestigten Konkubinat lebt und anfal- - 11 - lende Kommunikations- und Versicherungskosten mit seiner Partnerin teilen kann, ist dem Kläger entsprechend seinem Antrag die Hälfte der Pauschale, d.h. Fr. 50.00, anzurechnen. Weiter ist die Steuerbelastung, d.h. die laufenden Steuern, nach der obenerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. Dass der Kläger die Zahlung von fälligen Steuern nicht nachgewiesen hat, vermag entgegen dem Vorbringen der Beklagten daran nichts zu ändern, fallen beim Kläger doch trotzdem laufende Steuern an. Die monatliche Steuerbelastung des Klägers errechnet sich ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 60'360.00 zuzüglich der Kinderzulagen für F._____ von Fr. 2'580.00. Davon abzuziehen sind die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge, die sich – wie zu zeigen sein wird – auf rund Fr. 20’400.00 pro Jahr belaufen. Abzuziehen sind weiter die Berufskosten, welche aus den obenerwähnten Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 2'700.00 (Fr. 225.00 x 12) und einem Pauschalabzug von Fr. 2'000.00 bestehen, der Pauschalabzug für Versicherungsprämien von Fr. 3'400.00 und der Kinderabzug für F._____ von Fr. 7'400.00 (vgl. Beilage 6 und 7 zur Eingabe vom 17. Juli 2025; vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2024). Damit beläuft sich das steuerbare Einkommen auf rund Fr. 27'000.00. Ausgehend von einem Gemeindesteuerfuss von 115 % für T._____, 100% Feuerwehrsteuerpflicht, dem anwendbaren Tarif B und keinem steuerbaren Vermögen resultiert für das Jahr 2025 eine Steuerlast von gesamthaft Fr. 782.00, d.h. monatlich Fr. 65.00 (Steuerrechner des Kantons Aargau). Davon ist ein Steueranteil für F._____ in Abzug zu bringen. Dazu sind die Kinderzulagen für F._____ in das Verhältnis zu den vom Kläger insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und ist damit der Anteil an der gesamten Steuerschuld des Klägers zu ermitteln (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Auf F._____ entfallen Kinderzulagen von jährlich Fr. 2'580.00, was rund 10 % des steuerbaren Einkommens des Klägers entspricht. Anhand der Steuerlast von monatlich Fr. 65.00 resultiert damit ein Steueranteil von rund Fr. 7.00 für F._____, womit Fr. 58.00 auf den Kläger entfallen. Insgesamt beziffert sich das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers wie folgt: - 12 - Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 500.00 Krankenkasse Fr. 482.00 Arbeitswegkosten Fr. 225.00 Steuern Fr. 58.00 Kommunikation und Versicherung Fr. 50.00 Total Fr. 2'165.00 2.9. Die Beklagte lebt zusammen mit den gemeinsamen Kindern in ihrer Eigen- tumsliegenschaft. Ihr ist der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Höhe von Fr. 1'200.00 anzurechnen (SchKG-Richtlinien Ziff. I.1). In Bezug auf die Wohnkosten ist unbestritten, dass die Beklagte monatlich Fr. 247.00 Hypothekarzinsen sowie Fr. 100.00 an den Erneuerungsfonds (vgl. zur Berücksichtigung von Zahlungen an einen Erneuerungsfonds: Urteil des Bundesgerichts 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.1) zu bezahlen hat. Aus der von der Beklagten eingereichten Aufstellung der Akontozahlungen im Jahr 2024 (BAB 35) sind sodann Nebenkosten in Höhe von Fr. 6'387.65 (Nebenkosten gemäss Budget Fr. 6'080.00 + Abflussreinigung Fr. 307.65) ersichtlich, was monatlichen Kosten von gerundet Fr. 532.00 entspricht. Wie der Kläger zu Recht vorbringt, sind hingegen die Kosten für den Abstellplatz mangels Kompetenzcharakters eines Fahrzeugs (siehe nachstehend) sowie die auf das Vorjahr entfallende Belastung nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat für das Jahr 2023 zusätzliche Kosten von Fr. 5'451.00 für den Ersatz des Küchenablaufventils sowie für den Unterhalt von Küchengeräten geltend gemacht. Dass solche zusätzlichen Kosten jährlich und damit auch im Jahr 2024 angefallen sind bzw. aktuell anfallen, wurde hingegen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind. Insgesamt resultieren damit Wohnkosten in Höhe von rund Fr. 880.00. Davon sind die Wohnkostenanteile der Kinder C._____, D._____ und E._____ von gesamthaft Fr. 438.00 (vgl. E. 2.10) in Abzug zu bringen, womit im Bedarf der Beklagten Wohnkosten in Höhe von Fr. 442.00 zu berücksichtigen sind. Da vorliegend aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Erweiterung des Bedarfs auf das familienrechtliche Existenzminimum möglich ist, sind die aktuellen Krankenkassenprämien der Beklagten für Grund- und Zusatz- versicherung in Höhe von Fr. 486.00 (BAB 50) zu berücksichtigen. Davon ist die Prämienverbilligung von monatlich Fr. 282.00 (BAB 54) in Abzug zu bringen, womit sich ein Betrag von Fr. 204.00 ergibt. Dass die von der Beklagten geltend gemachten weiteren Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 1'248.75 regelmässig und insbesondere auch ab 2025 anfallen, wird von der Beklagten nicht glaubhaft dargelegt, zumal in der letzten eingereichten Steuerbescheinigung der [Krankenkasse] für das Jahr 2023 erheblich tiefere Gesundheitskosten ausgewiesen sind (BAB 40). Sie sind damit nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Anzurechnen sind - 13 - der Beklagten die unbestrittenen Kosten für den Arbeitsweg von V._____ nach W._____ mit dem öffentlichen Verkehr in Höhe von Fr. 91.00 sowie eine Kommunikations- und Versicherungspauschale in Höhe von Fr. 100.00 (vgl. Unterhaltsempfehlungen Ziff. 2.4). Die von der Beklagten geltend gemachten Leasing-Raten für ihr Auto sind nicht zu berücksichti- gen, da der Leasing-Vertrag im Januar 2025 ausgelaufen ist (Berufungs- antwort Ziff. 2.15; KAB 64) und die Leasing-Raten ohnehin nur anzurech- nen wären, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommen würde (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2), was vorliegend nicht der Fall ist, legt die Beklagte doch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie auf ein Fahrzeug angewiesen sein sollte. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist die Abzahlung des Kredits der O._____ in Höhe von Fr. 317.00 pro Monat. Die Schuld gegenüber der O._____ wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Passivum der Errungenschaft der Beklagten berücksichtigt (E. 3.5.5; vorinstanzliches Urteil E. 9.6.3.1, 9.8), womit es sich für die Zukunft nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr um gemeinsame Schulden der Ehegatten, sondern eine persönliche Schuld der Beklagten handelt. Eine solche ist nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Die monatliche Steuerbelastung der Beklagten errechnet sich ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 66'240.00. Dazu hinzuzu- rechnen sind die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge, die sich – wie zu zeigen sein wird – auf rund Fr. 20’400.00 pro Jahr belaufen, die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von insgesamt Fr. 9'012.00 sowie der Eigenmietwert von rund 12'800.00. Abzuziehen sind der Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt von Fr. 2'560.00 (20% des Eigenmietwerts), die Berufskosten, welche aus den obenerwähnten Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 1'092.00 (Fr. 91.00 x 12) und einem Pauschalabzug von Fr. 2'000.00 bestehen, der Pauschalabzug für Versicherungsprämien von Fr. 3'400.00, der Kinderabzug für C._____, D._____ und E._____ von Fr. 26'400.00 (2x Fr. 9'500.00, 1x Fr. 7'400.00 [vgl. KAB 56; vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2024]). Damit beläuft sich das steuerbare Einkommen auf rund Fr. 73'000.00. Ausgehend von einem Gemeindesteuerfuss von 111 % für V._____, 100% Feuerwehrsteuerpflicht, dem anwendbaren Tarif B und keinem steuerbaren Vermögen resultiert für das Jahr 2025 eine Steuerlast von gesamthaft Fr. 6’166.00, d.h. monatlich Fr. 514.00 (Steuerrechner des Kantons Aargau). Davon sind die Steueranteile der drei Kinder in Abzug zu bringen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden Barunterhaltsbeiträge und Familienzulagen in das Verhältnis zu den von der Beklagten insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und ist damit der Anteil an der gesamten Steuerschuld der Beklagten zu ermitteln (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Bei C._____ ist somit von einem Einkommen von jährlich rund Fr. 8'660.00, bei D._____ von rund Fr. 10’130.00 und bei E._____ von rund - 14 - Fr. 10'610.00 auszugehen. Dies entspricht für C._____ rund 12 %, für D._____ rund 14 % und für E._____ rund 15 % des steuerbaren Einkommens der Beklagten, womit anhand der Steuerlast von monatlich Fr. 514.00 ein Steueranteil von Fr. 62.00 für C._____, von Fr. 72.00 für D._____ und von Fr. 77.00 für E._____ resultiert und somit Fr. 303.00 auf die Beklagte entfallen. Insgesamt beziffert sich das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten wie folgt: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 442.00 Krankenkasse Fr. 204.00 Arbeitswegkosten Fr. 91.00 Steuern Fr. 303.00 Kommunikation und Versicherung Fr. 100.00 Total Fr. 2'340.00 2.10. Im Rahmen der Bedarfsermittlung der Kinder sind in Abweichung von den SchKG-Richtlinien für jedes Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsin- habers abzuziehender Wohnkostenanteil einzusetzen und allfällige Fremd- betreuungskosten zu berücksichtigen. Zum familienrechtlichen Existenz- minimum gehören sodann die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinaus- gehende Krankenkassenprämien (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Grundbetrag für die über zehnjährigen Kinder C._____ und D._____ beträgt Fr. 600.00, derjenige für E._____ und F._____ Fr. 400.00 (SchKG- Richtlinien Ziff. I.4). Praxisgemäss werden die Wohnkostenanteile der Kinder auf je Fr. 250.00 festgelegt, wobei sie jedoch insgesamt auf 50 % der Wohnkosten des betreuenden Elternteils zu begrenzen sind (Unterhaltsempfehlungen Ziff. 2.3). Ausgehend von Wohnkosten der Beklagten von Fr. 880.00 ist den gemeinsamen Kindern C._____, D._____ und E._____ somit ein Wohnkostenanteil von je Fr. 146.00 anzurechnen. F._____ ist ausgehend von den Wohnkosten seiner Eltern von Fr. 1'500.00 ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 anzurechnen. Die Krankenkassenprämien für Grund- und Zusatzversicherung betragen für C._____, D._____ und E._____ aktuell je rund Fr. 150.00 (BAB 51 ff.). Davon sind die Prämienverbilligungen von je Fr. 79.00 (BAB 54) in Abzug zu bringen, womit sich ein Betrag von Fr. 71.00 ergibt. Die Krankenkassenprämien für Grund- und Zusatzversicherung betragen für F._____ aktuell Fr. 154.00. C._____ sind weiter die unbestrittenen Arbeitswegkosten für die Benützung eines Fahrrads von Fr. 15.00 anzurechnen. Zudem fallen während vier Mal drei Wochen im Jahr - 15 - Reisekosten für den Besuch der Berufsschule in X._____ an, weshalb C._____ die Kosten für jährlich vier Monatsabonnemente à Fr. 263.00 für die Strecke nach X._____ (BAB 63), d.h. monatlich gerundet Fr. 88.00 anzurechnen sind, womit sich Arbeits- bzw. Schulwegkosten von Fr. 103.00 ergeben. Dass für C._____ wie von der Beklagten behauptet (weitere) Auslagen von Fr. 708.00 pro Quartal für die Berufsschule anfallen, ist hingegen nicht erstellt. Aus C._____s Lehrvertrag ist ersichtlich, dass der Lehrbetrieb die Auslagen für Schulbücher und Kopierkosten bis auf einen Selbstbehalt von Fr. 100.00 zurückerstattet (BAB 13, Anhang I Ziff. 4). C._____ ist es zuzumuten, diese Restkosten aus ihrem Einkommen, welches in der Unterhaltsberechnung nur mit einem Drittel berücksichtigt wird, zu bezahlen. Da D._____ eine Lehre in W._____ absolviert und die Berufsschule in Y._____ besucht, sind ihr die Kosten für ein Monatsabo des öffentlichen Verkehrs in Höhe von Fr. 67.00 (BAB 9, BAB 60) anzurechnen. Die Kosten für Schulmaterial werden gemäss D._____s Lehrvertrag durch den Lehrbetrieb übernommen (BAB 55 Ziff. 6), weshalb die geltend gemachten Kosten für Schulbücher nicht zu berücksichtigen sind. Dass Kosten von Fr. 269.00 für den Kauf eines Laptops angefallen sind, wird durch den eingereichten Zahlungsbeleg (BAB 61) nicht belegt, ist darin doch nicht ersichtlich, wofür die Zahlung von Fr. 269.00 erfolgt ist. Zudem leistet der Lehrbetrieb gemäss Ziff. 6 des Lehrvertrags (BAB 55) einen Anteil von Fr. 300.00 an einen Schul-Laptop, womit der bezahlte Betrag von Fr. 269.00 davon gedeckt wäre. Weiter sind die für C._____ und D._____ geltend gemachten Mehrkosten für eine auswärtige Verpflegung nicht belegt und daher nicht zu berücksichtigen. Die Steueranteile betragen sodann Fr. 62.00 für C._____, Fr. 72.00 für D._____, Fr. 77.00 für E._____ und Fr. 7.00 für F._____ (siehe oben). Die familienrechtlichen Existenzminima der Kinder beziffern sich damit wie folgt: C._____ Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 146.00 Krankenkasse Fr. 71.00 Arbeitswegkosten Fr. 103.00 Steueranteil Fr. 62.00 Total Fr. 982.00 D._____ Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 146.00 Krankenkasse Fr. 71.00 Arbeitswegkosten Fr. 67.00 Steueranteil Fr. 72.00 - 16 - Total Fr. 956.00 E._____ Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkostenanteil Fr. 146.00 Krankenkasse Fr. 71.00 Steueranteil Fr. 77.00 Total Fr. 694.00 F._____ Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkostenanteil Fr. 250.00 Krankenkasse Fr. 154.00 Steueranteil Fr. 7.00 Total Fr. 811.00 2.11. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens und des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten ergibt sich beim Kläger ein Überschuss bzw. eine Leistungsfähigkeit in Höhe von Fr. 2'865.00 (Fr. 5'030.00 - Fr. 2'165.00) und bei der Beklagten in Höhe von Fr. 3'180.00 (Fr. 5'520.00 - 2'340.00). Die Beklagte, unter deren alleiniger Obhut sich die gemein- samen Kinder befinden, kann ihr familienrechtliches Existenzminimum somit selbst decken, womit kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Bei den Kindern resultiert ein ungedeckter Barbedarf von C._____ in Höhe von Fr. 264.00 (Fr. 718.00 - Fr. 982.00), von D._____ in Höhe von Fr. 386.00 (Fr. 570.00 - Fr. 956.00), von E._____ in Höhe von Fr. 479.00 (Fr. 215.00 - Fr. 694.00) und von F._____ in Höhe von Fr. 596.00 (Fr. 215.00 - Fr. 811.00). 2.12. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 6.3) und entgegen dem Vorbringen des Klägers (Berufung Ziff. 3.2) hat der Kläger in Anbetracht der Betreuungsverhältnisse sowie der finanziellen Verhältnisse den gesamten Barunterhalt der gemeinsamen Kinder zu tragen. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung bereits vollständig in natura. Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Natural- unterhalt hat bei gegebener Leistungsfähigkeit damit grundsätzlich der- jenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen, der nicht die Obhut innehat und der demzufolge weitestgehend von Betreu- - 17 - ungsaufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz ist ermessensweise abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5, 8.1). Vorausgesetzt ist, dass dieser Elternteil ein deutlich höheres Einkommen erzielt als der andere (Urteile des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 8.2.1; 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 3.3.3, nicht publ. in: BGE 149 III 81). Die gemeinsamen Kinder der Parteien stehen unter der alleinigen Obhut der Beklagten, womit sie ihren Unterhaltsbeitrag grundsätzlich bereits vollständig in natura erbringt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers vermag der Umstand, dass die gemeinsamen Kinder während der Arbeitszeiten der Beklagten (teilweise) von der Grossmutter mütterlicher- seits betreut werden, daran nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass grundsätzlich von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7), erstreckt sich der Naturalunterhalt auch auf die Betreuung zu Randzeiten und auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufga- benhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen der heranwachsen- den Kinder (BGE 147 III 265 E. 8.1) und ist unbestritten, dass die Beklagte und die Grossmutter diese Betreuung übernimmt (Berufung Ziff. 3.2b). Neben der vollständigen Erbringung des Naturalunterhalts erzielt die Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'520.00, womit sie gegenüber dem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 5'030.00 kein deutlich höheres Einkommen erzielt. Mit einer Differenz des Überschusses von Fr. 315.00 erweist sie sich denn auch nur geringfügig leistungsfähiger als der Kläger. Bereits aus dem Umstand, dass sich die den gesamten Naturalunterhalt erbringende Beklagte nicht in wesentlich günstigeren, sondern vergleichbaren finanziellen Verhältnissen wie der Kläger befindet, rechtfertigt sich kein Abweichen vom Grundsatz der Leistung des Geld- unterhalts durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil. Die leicht höhere Leistungsfähigkeit der Beklagten ist zudem auf eine «überobligatorische» Arbeitsanstrengung der Beklagten zurückzuführen. Infolge des Alters der am 11. Januar 2017 geborenen jüngsten gemeinsamen Tochter E._____ wäre die Beklagte nach der Rechtsprechung nur zu einer Arbeitstätigkeit in einem 50 % Pensum verpflichtet (Schulstufenmodell, BGE 144 III 481 E. 4.7.6); sie ist indes in einem Vollzeitpensum und damit im Umfang von 50 % «überobligatorisch» tätig. Anders als im Normalfall schlägt sich die Vollzeiterwerbstätigkeit der obhutsberechtigten Beklagten auch nicht in Fremdbetreuungskosten nieder, denn die Mutter der Beklagten übernimmt die notwendige Fremdbetreuung der Kinder ohne finanzielle Entschädi- gung (act. 300 f.). Mit einem Überschuss in Höhe von Fr. 2'865.00 ist es dem Kläger sodann ohne Weiteres möglich, den gesamten Barbedarf sowohl der gemeinsamen Kinder (insgesamt Fr. 1'129.00) als auch des - 18 - ausserehelichen Sohnes F._____ (Fr. 596.00) zu decken, wobei ihm nach wie vor ein Überschuss verbleibt. Nachdem der Kläger den gesamten Barunterhalt der gemeinsamen Kinder zu tragen hat, erweist es sich mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 6.3, 6.4.4.1) als sachgerecht, den vom Kläger zu tragenden Überschuss- anteil der Kinder allein anhand seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und unter Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen zwischen dem Kläger und allen seinen Kindern zu bemessen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass F._____, der Sohn des Klägers aus seiner neuen Beziehung, nur am Überschuss des Klägers, nicht hingegen an jenem der Beklagten zu beteiligen ist und die Parteien einander gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind. Vor dem Hintergrund, dass die gemeinsamen Kinder sich in der alleinigen Obhut der Beklagten befinden und damit faktisch an ihrem Überschuss partizipieren, wäre es zudem künstlich, den Überschuss der Beklagten auf die gemeinsamen Kinder zu verteilen, um die Beklagte in der Folge zur Tragung der entsprechenden Überschussanteile der Kinder zu verpflichten. Soweit der Kläger rügt, ihm verbleibe ein tieferer Überschuss als der Beklagten (Berufung Ziff. 3.2c, 3.9.a), verkennt er, dass die gesetzliche Regelung von Art. 276 ZGB nicht zum Ziel hat, eine finanzielle Gleichstellung der Eltern zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 4.4). Im Übrigen führte eine Verteilung des Gesamtüberschusses der Familie entgegen der Annahme des Klägers ebenfalls nicht dazu, dass er Anspruch auf einen gleich hohen Überschuss wie die Beklagte hätte, denn auch in diesem Fall wäre die Obhutslage massgeblich zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1 f.). 2.13. Unter Abzug des Barbedarfs der gemeinsamen Kinder sowie von F._____ verbleibt dem Kläger ein Überschuss in Höhe von Fr. 1'140.00 (Fr. 2'865.00 - Fr. 264.00 - Fr. 386.00 - Fr. 479.00 - Fr. 596.00). Verteilt man den verbleibenden Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf alle seine vier Kinder (inkl. F._____; je 1/6) und den Kläger (1/3), ergibt sich ein Überschussanteil der Kinder von je Fr. 190.00 und des Klägers von Fr. 380.00. Somit resultieren Unterhaltsbeiträge zulasten des Klägers für C._____ von Fr. 454.00 (Barbedarf Fr. 264.00 + Überschussanteil Fr. 190.00), für D._____ von Fr. 576.00 (Barbedarf Fr. 386.00 + Überschussanteil Fr. 190.00) und für E._____ von Fr. 669.00 (Barbedarf Fr. 479.00 + Überschussanteil Fr. 190.00). 2.14. 2.14.1. Die gemeinsame Tochter C._____ wird am tt. Januar 2026 volljährig, wobei sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Lehre als […] befinden wird. Hat ein Kind beim Eintritt in die Volljährigkeit noch keine angemessene - 19 - Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem volljährigen Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1). Vor dem Hintergrund der einer Unterhaltspflicht der Eltern vorausgehenden Eigenverantwortung des volljährigen Kindes ist deshalb dessen Arbeitserwerb vollumfänglich oder zumindest zu einem wesentlichen Anteil zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 4.3; NYFFELER, Der Volljährigenunterhalt, Zürich 2023, N. 253). Nachdem das Einkommen von C._____ aus ihrem Lehrlingslohn von Fr. 1'350.00 und der Ausbildungszulagen von Fr. 268.00 ihren Bedarf – auch unter Berücksichtigung eines allenfalls höheren Grundbetrags von Fr. 1'100.00 – übersteigt und ihr ab der Volljährigkeit kein Anteil am Überschuss der Eltern mehr zusteht (BGE 147 III 265 E. 7.2), ist vorliegend kein Volljährigenunterhalt geschuldet. Durch den Wegfall des Unterhaltsbei- trags für C._____ ab dem 1. Februar 2026 verändern sich die übrigen Berechnungsparameter nur unwesentlich, weshalb sich keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ rechtfertigt. 2.14.2. Die gemeinsame Tochter E._____ wird am tt. Januar 2027 zehn Jahre alt, womit sich ihr Bedarf infolge des von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00 erhöhten Grundbetrags ab dem 1. Februar 2027 um Fr. 200.00 erhöht. Nachdem der Kläger ab dem 1. Februar 2026 keinen Beitrag mehr an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen hat, ist es ihm ohne Weiteres möglich, den von Fr. 669.00 um Fr. 200.00 auf Fr. 869.00 erhöhten Unterhaltsbeitrag für E._____ aus den freigewordenen Mitteln zu decken. Im Übrigen rechtfertigt sich aufgrund der nur unwesentlichen Veränderung der Berechnungspara- meter keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Der Kläger hat somit ab dem 1. Februar 2027 Fr. 869.00 statt Fr. 669.00 an den Unterhalt von E._____ zu bezahlen. 2.14.3. Die gemeinsame Tochter D._____ wird am tt. November 2027 volljährig, wobei sie sich zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch in der Lehre als […] befinden wird. Nachdem das Einkommen von D._____ aus ihrem durchschnittlichen Lehrlingslohn ab der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Lehre von rund Fr. 1'270.00 (9 x Fr. 1'100.00 [2. Lehrjahr], 12 x Fr. 1'400.00 [3. Lehrjahr]; vgl. BAB 55) und der Ausbildungszulagen von Fr. 268.00 ihren Bedarf – auch unter Berücksichtigung eines allenfalls - 20 - höheren Grundbetrags von Fr. 1'100.00 – übersteigt, ist unter Verweis auf das vorstehend in E. 2.14.1 Ausgeführte kein Volljährigenunterhalt geschuldet. Durch den Wegfall des Unterhaltsbeitrags für D._____ ab dem 1. Dezember 2027 verändern sich die übrigen Berechnungsparameter nur unwesentlich, weshalb sich keine Anpassung des Unterhaltsbeitrags für E._____ rechtfertigt. 2.14.4. E._____ wird am tt. Januar 2033 16 Jahre alt. Ab dem 1. Februar 2033 werden für E._____ statt Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.00 Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 268.00 ausgerichtet. Es ist hingegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar, dass E._____ ab dem 1. August 2033 einen Lehrlingslohn erwirtschaften wird. Entgegen dem Kläger ist damit kein hypothetischer Lehrlingslohn zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch von E._____ reduziert sich somit ab dem 1. Februar 2033 um Fr. 53.00 von Fr. 869.00 auf Fr. 816.00. 2.14.5. E._____ wird am tt. Januar 2035 volljährig. Da die Ausbildungspläne der aktuell achtjährigen E._____ selbstverständlich noch nicht feststehen und dementsprechend auch die Bedarfs- und Einkommenssituation von E._____ zum Zeitpunkt der Volljährigkeit im Jahr 2035 noch völlig ungewiss sind, erscheint es nicht angezeigt, den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit von E._____ hinaus festzulegen. In dieser Konstellation erscheint es naheliegender, dass sich der Kläger, die Beklagte und E._____ bei deren Volljährigkeit entsprechend der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und absehbaren Wohn- und Arbeitssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2, wonach keine gesetzliche Pflicht zur Festlegung eines Unterhaltsbeitrags über die Volljährigkeit hinaus besteht). 2.15. Zusammengefasst ist der Kläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Leistung der folgenden Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: Für C._____: Fr. 454.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Januar 2026 Für D._____: Fr. 576.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum 30. November 2027 Für E._____: Fr. 669.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Januar 2027 Fr. 869.00 ab 1. Februar 2027 bis zum 31. Januar 2033 Fr. 816.00 ab 1. Februar 2033 bis 31. Januar 2035 - 21 - Die im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils festgehaltenen Einkommen der Parteien und der Kinder sowie die Indexierung sind von Amtes wegen anzupassen. 3. Güterrecht 3.1. Die Vorinstanz hat die Beklagte zu einer güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung an den Kläger in Höhe von Fr. 31'988.30 verpflichtet. Sie stellte fest, dass der Kläger weder über Errungenschaftsaktiven noch über Errungenschaftspassiven verfüge. Die Beklagte verfüge über Errungen- schaftsaktiven in Höhe von Fr. 115'054.00 aus einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut (Amortisation und Mehrwert auf der Hypothek der Eigengutsliegenschaft) sowie Errungenschaftspassiven in Höhe von Fr. 14'252.61 aus noch offenen Kreditschulden bei der O._____, womit sich ihre zu teilende Errungenschaft auf Fr. 100'801.40 belaufe. Davon stehe dem Kläger im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung die Hälfte, mithin Fr. 50'400.70 zu. Die bis zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung am 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Schulden des Klägers aus Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 18'412.40 seien mit seinem Anspruch aus der Vorschlagsbeteiligung in Höhe von Fr. 50'400.00 zu verrechnen, womit ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch von Fr. 31'988.30 verbleibe (vorinstanzliches Urteil E. 9.8). Der Kläger beantragt mit Berufung, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm unter Verrechnung der bis zum Stichtag 21. Oktober 2021 noch offenen Unterhaltsschulden eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 55'578.42 zu bezahlen. 3.2. Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe die von ihm im Rahmen seiner Errungenschaftspassiven geltend gemachten Schulden in Höhe von über Fr. 43'000.00 zu Unrecht als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Berücksichtigung dieser Schulden zu der von ihm beantragten höheren güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung führen würde, sondern führt selbst aus, bei ihm sei ohnehin keine Errungenschaft zu teilen, weil er über keine Aktiven verfüge (Berufung Ziff. 4.1). Auf seine Rüge ist damit nicht weiter einzugehen. 3.3. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz habe die angeblichen Darlehens- schulden der Beklagten gegenüber ihrer Mutter zu Unrecht anerkannt (Berufung Ziff. 4.3.2). Wie er zutreffend ausführt, hat die Vorinstanz diese Schuld jedoch nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.6.3.3), womit sich aus seiner Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt und darauf nicht weiter einzugehen ist. - 22 - 3.4. 3.4.1. Der Kläger rügt sodann die vorinstanzliche Berechnung der Ersatz- forderung der Errungenschaft der Beklagten gegenüber ihrem Eigengut im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft (Berufung Ziff. 4.3.4). 3.4.2. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Liegenschaft um Eigengut der Beklagten handelt, die Liegenschaft vorehelich mit Eigengutsmitteln der Beklagten in Höhe von Fr. 65'000.00 sowie einer Hypothek in Höhe von Fr. 400'000.00 finanziert worden ist und zum Zeitpunkt des Kaufs am 4. Juli 2006 einen Wert von Fr. 465'000.00 aufgewiesen hat. Unbestritten ist ferner, dass die Hypothek ab Dezember 2006 bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands am 21. Oktober 2021 jeweils jährlich, insgesamt im Umfang von Fr. 87'500.00, amortisiert worden ist und die Liegenschaft zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Verkehrswert von Fr. 605'000.00 aufgewiesen, also eine Wert- steigerung von Fr. 140'000.00 erfahren hat. Unbestritten ist sodann, dass die Amortisationszahlungen mit Errungenschaftsmitteln der Beklagten geleistet worden sind und der Errungenschaft der Beklagten somit eine Ersatzforderung gegenüber ihrem Eigengut im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB zukommt (vorinstanzliches Urteil E. 9.7.4.2.1 f.; Berufung Ziff. 4.3.4 a; Berufungsantwort Rz. 351 ff.). 3.4.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es erscheine nicht sachgerecht, die gesamte Amortisation als eine einzige ursprüngliche Investition zu betrachten und am gesamten Mehrwert partizipieren zu lassen, da diese in vielen einzelnen Teilzahlungen geleistet worden sei. Als Vereinfachung rechtfertige es sich, auf den Mittelwert abzustellen und die Investition so zu behandeln, wie wenn sie erst in der Hälfte der Zeit getätigt worden wäre. Sie teilte den auf der Hypothek entstandenen Mehrwert von Fr. 70'000.00 in der ersten Hälfte der Zeit dementsprechend dem Eigengut der Beklagten zu. In der zweiten Hälfte der Zeit ging sie von einer Beteiligung des Eigenguts der Beklagten von Fr. 135'000.00 (Fr. 65'000.00 ursprüngliche Investition + Fr. 70'000.00 Mehrwert auf Eigengut und Hypothek), der Errungenschaft von Fr. 87'500.00 (Amortisationen) sowie der Hypothek von Fr. 312'500.00 aus, verteilte den Mehrwert von Fr. 70'000.00 nach dem entsprechenden Beteiligungsverhältnis, womit ein gerundeter Mehrwert auf dem Eigengut von Fr. 17'640.00, der Errungenschaft von Fr. 11'480.00 und der Hypothek von Fr. 40'880.00 resultierte. In der Folge verteilte sie den Mehrwert auf der Hypothek von Fr. 40'880.00 im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung auf das Eigengut (60.67 %; Fr. 24'801.00) und die Errungen- schaft (39.32 %; Fr. 16'074.00), womit insgesamt eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut der Beklagten von Fr. 115'054.00 - 23 - (Fr. 87'500.00 + Fr. 11'480.00 + Fr. 16'074.00) resultierte (vorinstanzliches Urteil E. 9.7.4.3). 3.4.4. Der Kläger bringt dagegen vor, es werde bei der Berechnung des Mehr- wertanteils nicht berücksichtigt, dass die Errungenschaft durch die Amortisationen von Anfang an investiere und damit auch von Anfang an einem Mehrwert der Hypothek partizipiere. Es sei eine Durchschnitts- berechnung vorzunehmen, wobei die Amortisationen von Anfang an, aber lediglich hälftig für die Mehrwertberechnung zu berücksichtigen seien, da diese kontinuierlich über die Jahre eingeflossen seien. Daraus resultiere eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Beklagten gegenüber ihrem Eigengut von Fr. 143'821.85 statt Fr. 115'054.00 (Berufung Ziff. 4.3.4). 3.4.5. Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Wenn zu unterschiedli- chen Zeitpunkten Investitionen in den gleichen Vermögensgegenstand vorgenommen worden sind, sind grundsätzlich mehrere Mehrwert- berechnungen vorzunehmen. Dabei ist jeweils auf den Zeitpunkt des neuen Beitrags der bis dahin entstandene Mehrwert nach dem ursprünglichen Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Der neue Beitrag hat nur auf künftigen, nicht aber schon eingetretenen Mehrwert Anspruch (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, in: Berner Kommentar, 1992, N. 40 zu Art. 206 ZGB). Da dies zu äusserst aufwändigen Berechnungen führt, können sich Vereinfachungen rechtfertigen, die einer gesonderten Mehrwertberechnung für jede einzelne Investition nahekommen. Dabei ist dem Faktor Zeit Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 III 152 E. 6a/cc; BGE 135 III 241 E. 5.1; Urteil des Bundes- gerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Bei kontinuierlichen Investitionen durch den gleichen Ehegatten und aus der gleichen Vermö- gensmasse, wie bei jährlichen Amortisationen einer Hypothek, kann aus Gründen der Praktikabilität in zeitlicher Hinsicht eine Durchschnittsrech- nung vorgenommen werden (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kom- mentar, 1992, N. 40 zu Art. 206 ZGB) respektive können die Investitionen so behandelt werden, wie wenn sie zu einem eingemittelten Zeitpunkt als Einheit stattgefunden hätten (HAUSHEER/GEISER/AEBI-Müller, Das Fami- lienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1078). 3.4.6. Das Vorgehen der Vorinstanz, eine zeitliche Durchschnittsrechnung vorzunehmen und die bis zur Auflösung des Güterstands kontinuierlich geleisteten Amortisationen als eine einzige Investition in der Hälfte der Zeit - 24 - zu betrachten, womit diese – unter Annahme einer linearen Wertsteigerung der Liegenschaft – an der Hälfte des gesamten Mehrwerts der Liegenschaft partizipiert, steht im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung und erweist sich als sachgerecht, zumal die Zeitpunkte und Beträge der einzelnen Amortisationen sowie der Liegenschaftswert zu den jeweiligen Zeitpunkten nicht bekannt sind. Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird dabei berücksichtigt, dass die Errungenschaft von Anfang an Amortisatio- nen geleistet hat, schlägt sich dies doch im zeitlichen Mittelwert nieder. Der Kläger zeigt sodann nicht auf, dass die von ihm verlangte Berechnung, bei der statt von einem zeitlichen Mittelwert von einer Beteiligung der Hälfte der gesamten Amortisationen von Anfang an ausgegangen werden soll, zu einem sachgerechteren bzw. einem einer gesonderten Mehrwertberech- nung für jeden Investitionszeitpunkt näherkommenden Ergebnis führt. Die vorinstanzliche Berechnung des Mehrwertanteils ist damit nicht zu bean- standen und es hat bei der festgestellten Ersatzforderung der Errungen- schaft der Beklagten gegenüber ihrem Eigengut von Fr. 115'054.00 sein Bewenden. 3.5. 3.5.1. Der Kläger macht weiter geltend, seine am Stichtag offenen Unterhalts- schulden in Höhe von Fr. 18'412.40 seien im Rahmen der Vorschlags- berechnung bei der Beklagten als Errungenschaftsaktiven und bei ihm als Errungenschaftspassiven zu berücksichtigen (Berufung Ziff. 4.2). 3.5.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Einrechnung der offenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 18'412.40 als Aktivum in der Errungen- schaft der Beklagten und als Passivum beim Kläger erweise sich als rechtsmissbräuchlich, da der Kläger einen Rückschlag in seiner Errungen- schaft erleide und die Beklagte einen positiven Errungenschaftssaldo aufweise, während sie über keinen Passivposten in derselben Höhe verfüge, womit der Kläger ungerechtfertigterweise an seiner eigenen Schuld partizipiere (vorinstanzliches Urteil E. 9.4.4). 3.5.3. Der Kläger bringt dagegen vor, es liege kein Rechtsmissbrauch vor, weil er nicht gegen Treu und Glauben gehandelt habe und lediglich aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit ab der Trennung nicht in der Lage gewesen sei, seine Ausstände bis zum Stichtag zu begleichen. Zudem stehe der Unterhaltsforderung von Fr. 18'712.70 [richtig: Fr. 18'412.40] mit dem Kredit der O._____, den die Beklagte aufgenommen habe, weil er keinen Unterhalt bezahlt habe, ein Passivposten der Beklagten von Fr. 14'252.61 gegenüber, womit die Unterhaltsschulden fast gedeckt seien (Berufung Ziff. 4.2). - 25 - 3.5.4. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen aufgelau- fene Unterhaltsbeiträge unter die gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regelnden Schulden und sind daher bei der Auflösung des Güterstandes in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.3; 5A_690/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2; 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1). Der Problematik unbezahlt gebliebener Unterhaltsbeiträge wird nach Auffas- sung des Bundesgerichts in der güterrechtlichen Auseinandersetzung in gewissen Konstellationen Rechnung getragen. So zum Beispiel, wenn die unterhaltsberechtigte Ehegattin zur Deckung ihres Unterhalts Schulden eingeht und sich in ihrer Errungenschaft die Forderung gegenüber dem Ehegatten und die Schuld gegenüber dem Darlehensgeber gegenseitig aufheben, oder wenn der säumige Unterhaltsschuldner über eine Errungenschaft verfügt, die höher ist als seine Unterhaltsschuld. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es in bestimmten Konstellatio- nen zu einer Beteiligung des Unterhaltsschuldners an seiner eigenen Schuld kommen könnte. In solchen Fällen ist der Anspruch des Schuldners unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1). Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Diese Bestimmung dient als korrigierender Notbehelf für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Ein typischer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt u.a. in der zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts (BGE 143 III 279 E. 3.1; BGE 140 III 583 E. 3.2.4). 3.5.5. Der Kläger verfügt unbestritten über keine Errungenschaftsaktiven. Die Beklagte verfügt hingegen über Errungenschaftsaktiven in Höhe von Fr. 115'054.00 aus einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut (siehe vorstehend) sowie unbestrittenen Errungenschafts- passiven in Höhe von Fr. 14'252.61 aus offenen Kreditschulden bei der O._____. Somit verfügt nur die Beklagte über einen Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB), wovon dem Kläger die Hälfte zusteht (Art. 215 Abs. 1 ZGB), während ein allfälliger Rückschlag des Klägers nicht berücksichtigt wird (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Der Einbezug der aufgelaufenen Unterhaltsschulden als Aktivum bei der Beklagten und als Passivum beim Kläger im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung würde damit zu einer Beteiligung des Klägers an seiner eigenen Schuld führen. Eine Konstellation im Sinne der obenerwähnten Rechtsprechung, bei der sich die Unterhaltsforderung gegenüber dem Ehegatten und eine Schuld zur Deckung des entsprechenden Unterhalts gegenüber einem Dritten gegen- seitig aufheben, liegt nicht vor. Einerseits stand der Kredit der O._____ - 26 - gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Bezahlung von ausstehenden gemeinsamen Steuerforderungen (vorinstanzliches Urteil E. 9.6.3.1; Berufung Ziff. 4.3.1) und diente damit ebenfalls zur Deckung des Unterhalts des Klägers und nicht zur Deckung des Unterhalts der Kinder, womit er als Passivum nicht das Gegenstück zur Unterhaltsforderung der Beklagten darstellen kann. Andererseits würden sich die Unterhaltsforderung von Fr. 18'412.40 und die Schuld gegenüber der O._____ von Fr. 14'252.61 ohnehin nicht gegenseitig aufheben, da Erstere Letztere übersteigt. Unterhaltsbeiträge sind zum Verbrauch bestimmt und werden in der Regel nicht angespart, so dass es bei ordnungsgemässer Erfüllung der Unter- haltspflicht im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nichts mehr zu teilen gibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1). Hätte der Kläger die im Eheschutzentscheid vom 24. Dezember 2019 rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge wie gesetzlich vorge- schrieben und gerichtlich angeordnet geleistet, wären sie bei der Beklagten nicht mehr vorhanden und könnten daher auch kein Aktivum ihrer Errungenschaft mehr bilden. Aus dem Vorbringen, er sei aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht in der Lage gewesen, die Ausstände zu bezahlen, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Arbeitslosig- keit im Rahmen des Eheschutzverfahrens berücksichtigt worden und auf den rechtskräftigen Eheschutzentscheid nicht zurückzukommen ist. Im Ergebnis würde der Kläger in der vorliegenden Konstellation bei einem Einbezug der aufgelaufenen Unterhaltsschulden im Rahmen der Vor- schlagsbeteiligung davon profitieren, dass er die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt und die dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel stattdessen selbst verbraucht hat, was zu einer krassen Ungerechtigkeit führen würde. Von einem Handeln nach Treu und Glauben kann entgegen der Behauptung des Klägers nicht gesprochen werden und es ist nicht im Sinne der Errungenschaftsbeteiligung, ein solches Verhalten des Unterhaltsschuldners zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung zu belohnen. Der Einbezug der aufgelaufenen Unterhaltsschulden im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2. Abs. 2 ZGB und ist dem Kläger zu versagen. 3.6. Insgesamt erweisen sich die Rügen des Klägers in Bezug auf die güter- rechtliche Auseinandersetzung als unbegründet und seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht. - 27 - 4.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 4.3. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist die Einkommens- und Vermögens- situation des Gesuchstellers in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommens- überschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist (BGE 135 I 221 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.4) – zusammen. Bei der Beklagten ergibt die Unterhaltsberechnung einen beträchtlichen Überschuss von monatlich Fr. 3'180.00, wobei es sich um den Überschuss über das familienrechtliche Existenzminimum und nicht das vorliegend relevante tiefere betreibungsrechtliche Existenzminimum handelt. Auch unter Berücksichtigung des zivilprozessualen Zuschlags auf den Grund- betrag von Fr. 300.00 sowie der von der Beklagten geltend gemachten Schuldentilgung in Höhe von Fr. 317.00 verbliebe der Beklagten ein Über- schuss von über Fr. 2'500.00 pro Monat, womit sie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens ohne Weiteres innert Jahresfrist zu tilgen vermag. 4.4. Auch das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzu- weisen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell- rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn erstellt ist, dass der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 - 28 - E. 3.1.2). Der Kläger hat gegenüber der leistungsfähigen Beklagten keinen solchen Anspruch geltend gemacht, weshalb sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 5. 5.1. Der Kläger obsiegt im Berufungsfahren insoweit, als die Kinderunterhalts- beiträge teilweise, jedoch nicht im von ihm beantragten Umfang reduziert werden. In Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.00 (§ 29 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 VKD i.V.m. § 11 VKD) dem Kläger zu drei Vierteln mit Fr. 3'375.00 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 1'125.00 aufzuerlegen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten die Hälfte ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen. Diese bemessen sich, wenn vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT) zu beurteilen sind, anhand der höheren Grundentschädigung, d.h. vorliegend gestützt auf den güterrechtlichen Streitwert von Fr. 23'590.10 der Grundentschädi- gung von Fr. 5'388.50 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittel- verfahren von 25 % (vgl. § 8 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % sind die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren auf gerundet Fr. 3'600.00 festzusetzen, womit der Kläger der Beklagten Fr. 1'800.00 zu ersetzen hat. - 29 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers sowie von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 5.1, 5.2, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 5. 5.1. Der Kläger wird pflichtig erklärt, der Beklagten an den Barunterhalt der Kinder C._____, geb. tt. Januar 2008, D._____, geb. tt. November 2009, und E._____, geb. tt. Januar 2017 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: C._____: - Fr. 454.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Januar 2026 D._____: - Fr. 576.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum 30. November 2027 E._____: - Fr. 669.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Januar 2027 - Fr. 869.00 ab 1. Februar 2027 bis zum 31. Januar 2033 - Fr. 816.00 ab 1. Februar 2033 bis 31. Januar 2035 5.2. [entfällt] […] 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.1. vorstehend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Juli 2025, Stand 107.8 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2026, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres ursprünglicher Indexstand vom Juli 2025, Stand 107.8 Punkte 9. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatlichen Netto- einkommen ausgegangen: - Kläger: Fr. 5'030.00 - 30 - (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - Beklagte: Fr. 5'520.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) - C._____: Fr. 718.00 (Lehrlingslohn und Ausbildungszulage) - D._____: Fr. 570.00 (Lehrlingslohn und Ausbildungszulage) - E._____: Fr. 215.00 (Kinderzulage) 2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen. 3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 4. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 5. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'500.00 werden dem Kläger zu drei Vierteln mit Fr. 3'375.00 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 1'125.00 auferlegt. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 10. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli