Mithin verzeichnet die Beklagte damit monatliche Einnahmen von Fr. 5'369.00 und erzielt sie demgemäss einen monatlichen Überschuss von Fr. 306.90 bzw. jährlich einen solchen von Fr. 3'682.80. Damit vermag die Beklagte die ihrem Anwalt zugesprochene Entschädigung innert eines Zeitraums von weniger als einem Jahr zu bezahlen. Sie gilt deshalb nicht als bedürftig. - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Kläger auferlegt.