(nicht nummerierte Beilage zwischen Beschwerdeantwortbeilagen 13 und 14). Nach den SchKG-Richtlinien könnten bei diesem vergleichsweise kurzen und durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossenen Arbeitsweg an sich nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs angerechnet werden. Da die Beklagte aber nachvollziehbar ausführt, aufgrund der Nutzung des Autos die Kosten der auswärtigen Verpflegung einzusparen (die zusätzlich zu berücksichtigen wären), können ihr die geltend gemachten Kosten für das Auto von monatlich Fr. 157.00 zugestanden werden. Nicht zu berücksichtigen sind aber die Kosten für das Abonnement für den öffentlichen Verkehr von D._____. Es ist D.___