4.5.4. Der zivilprozessuale Bedarf der Beklagten berechnet sich gemäss den SchKG-Richtlinien wie folgt: Der zivilprozessuale Grundbedarf beträgt Fr. 3'000.00 (Grundbetrag alleinstehender Schuldner Fr. 1'200.00; Zuschlag für D._____ und E._____ von je Fr. 600.00, mithin also Fr. 1'200.00; zivilprozessualer Zuschlag Fr. 600.00). An Mietkosten sind Fr. 1'686.00 (Beschwerdeantwortbeilage 6 und 7) anzurechnen. Die geltend gemachten Kosten für die Mietkaution können nicht zusätzlich berücksichtigt werden - 15 -