4.5.2. Anders verhält es sich mit Bezug auf die Kosten für ihren Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zwar steht der Beklagten ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (E. 3.2), der dazu bestimmt ist, die Kosten der berufsmässigen Vertretung abzudecken (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO, § 1 f. AnwT). Indessen verträgt es sich mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege – ausser allenfalls bei offensichtlich solventen Schuldnern – nicht, auf diese Weise das Inkassorisiko für die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand auszulagern (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2).