Strom- und Wasserkosten sind zum einen im Grundbetrag erhalten und können deshalb nicht nochmals berücksichtigt werden. Zum andern illustrieren diese Kosten (Beschwerde Rz. 17, Beschwerdebeilagen 14 und 15) die undurchsichtige finanzielle Situation des Klägers. Gemäss Kläger sollen den Ausgaben von insgesamt Fr. 1'367.45 lediglich seine SUVA-Rente von monatlich Fr. 738.80 gegenüberstehen (Beschwerde Rz. 22). Er erziele kein Erwerbseinkommen. Seine Ehefrau – die erst seit 2021 in der Schweiz lebe – habe zudem bisher noch keine Arbeitsstelle gefunden (Beschwerde Rz.