Unabhängig von dieser nicht konformen Bedarfsberechnung sind die finanziellen Verhältnisse des Klägers undurchsichtig und nicht nachvollziehbar. So behauptet der Kläger, er wohne gemeinsam mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern und bezahle an den Mietzins Fr. 650.00 (Beschwerde Rz. 18 f.). Im Weiteren bezahle er (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung) eine monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 365.70. Weiter macht er Ausgaben für Wasser und Abwasser (Fr. 55.85), Strom (Fr. 225.45) und Akontobeiträge für Nichterwerbstätige (Fr. 70.45) geltend. Strom- und Wasserkosten sind zum einen im Grundbetrag erhalten und können deshalb nicht nochmals berücksichtigt werden.