Die Passiven müssen der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dienen und effektiv bezahlt werden. Ob die Mittellosigkeit anhand der einschlägigen Kriterien zutreffend untersucht wurde, ist eine Rechtsfrage. Ist hingegen die Höhe einzelner Einnahmen oder Ausgaben strittig, liegt eine Tatfrage vor (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 995). Die unentgeltliche Rechtspflege ist indessen nur zu bewilligen, wenn die gesuchstellende Person keinen familienrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (sog. provisio ad litem) geltend machen kann. Denn die eheliche (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1) und elterliche Unterhaltspflicht nach - 12 -