Vorliegend geht es um einen prozessleitende Verfügung im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils. Die Entschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung für die Hauptsache von Fr. 3'500.00 (ZOR.2023.13) und unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 5% für die zusätzliche Eingabe sowie der tarifgemässen Abzüge von 20% für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), von 40% für den geringen Aufwand (§ 7 Abs. 2 AnwT) und von 25% für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 8,1% richterlich auf (gerundet) Fr. 1'490.00 festzusetzen.