3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die auf Fr. 800.00 festzusetzende Entscheidgebühr (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen.