- 10 - nicht umhin, sämtliche Umstände, welche für die Prüfung eines Anspruchs auf eine IV-Rente des Klägers relevant sind, selbst zu erheben und dies – da vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt – von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). 2.5. Ist nach dem Gesagten ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, den der Kläger durch die verweigerte Sistierung erfahren soll, nicht nachgewiesen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.