Indessen bewirkt das Nichtabwarten des IV-Entscheids für den Kläger keinen nicht einen leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Denn wenn die Vorinstanz den IV-Entscheid nicht abwarten will, kann sie nicht einfach ohne Weiteres annehmen, dem Kläger stehe mangels rechtskräftiger Verfügung der IV kein Anspruch oder aber gegenteilig ein Anspruch auf eine IV-Rente zu.