Beschwerde gegen den Vorbescheid der IV sei erst mit Aufhebung der Sistierung aufgrund der Beschwerde vor Versicherungsgericht notwendig geworden und daher am 12. Februar 2024 beantragt worden (Beschwerde Rz. 14). Die Höhe einer rückwirkend ausbezahlten IV-Kinderrente hinge vom Invaliditätsgrad des Klägers und seinem massgebenden Jahreseinkommen ab. Folglich sei die Höhe einer möglichen IV-Kinderrente zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar und die Behauptung der Beklagten, dass durch eine rückwirkende Auszahlung dieser Rente keine finanziellen Einbussen entstünden, ziele ins Leere (Stellungnahme Rz. 4).