Eine Abänderung, die zu einem späteren Zeitpunkt (Festlegung der IV-Rente) verlangt würde, würde Rückzahlungsforderungen in Höhe von mehreren zehntausend Franken bedeuten, weshalb die Abänderung per 29. November 2021 (Datum Klageeinreichung) zwingend erforderlich sei (Beschwerde Rz. 3). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er sich bereits am 25. August 2022 gegen die Nichtsistierung hätte wehren müssen, gehe fehl. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren sistiert worden, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsgericht abzuwarten. Ob ein Entscheid der IV vor Abschluss dieses Verfahrens vorliegen würde, sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen.