Er dokumentiere seine intensiven aber bisher trotzdem erfolglosen Stellensuchbemühungen sei Mai 2023. Sein jetziges Einkommen sei eine SUVA-Rente in Höhe von Fr. 738.80 pro Monat. Würde das Abänderungsverfahren jetzt fortgeführt oder gar abgeschrieben werden, drohe dem Kläger ein schwerer finanzieller Nachteil. Eine Abänderung, die zu einem späteren Zeitpunkt (Festlegung der IV-Rente) verlangt würde, würde Rückzahlungsforderungen in Höhe von mehreren zehntausend Franken bedeuten, weshalb die Abänderung per 29. November 2021 (Datum Klageeinreichung) zwingend erforderlich sei (Beschwerde Rz. 3).