1.2. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Gegen die Verweigerung der Sistierung kann nur Beschwerde geführt werden, wenn dem Beschwerdeführer daraus i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 126 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr -7-