3.2. Mit Verfügung vom 19. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Klägers um aufschiebende Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 und 3 der angefochtenen Verfügung gut. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 beantragte die Beklagte: -6- " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, bzw. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.