3. Es sei das Verfahren OF.2021.297 bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV zu sistieren und dem Beschwerdeführer die Frist zur schriftlichen Klagebegründung abzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."