5. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST, wobei die Parteientschädigung zu Gunsten des Klägers gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO durch den Staat zu bezahlen sei." 2.6. Am 24. August 2022 fand eine (auch das Verfahren SF.2021.138 [vgl. Ziff. 1.2] betreffende) Einigungsverhandlung statt. 2.7. Am 25. August 2022 verfügte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden: