2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.6.1. des Entscheids vom 28. August 2020 seien die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Kinder D._____ und E._____ rückwirkend per 1. November 2021 aufzuheben. -4- 3. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.7.1. des Entscheids vom 28. August 2020 seien die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte B._____ rückwirkend per 1. November 2021 aufzuheben. 4. Auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.