2. Auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten. 3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST." Im Weiteren beantragte der Kläger: " Es sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Versicherungsgerichts im Verfahren betreffend die Beschwerde vom 4. November 2021 und eines Entscheides der IV betreffend den Kläger zu sistieren." 2.2. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2022 beantragte die Beklagte: