2. 2.1. Gleichzeitig mit seinem Massnahmengesuch (Ziff. 1.2) reichte der Kläger am 29. November 2021 auch ein Klage betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 28. August 2020 ein und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.6.1 des Entscheids vom 28. August 2020 seien die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Kinder D._____ und E._____ per 1. November 2021 aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Kinder D._____ und E._____ allfällig bezogene Kinderrenten auszubezahlen. -3-