Mit Eingabe vom 24. August 2022 ersuchte er auch um Sistierung der Unterhaltsbeitragspflicht gegenüber der Beklagten (ebenfalls rückwirkend per 1. November 2021) und weiter darum, die Kinder unter seine Obhut zu stellen und ab diesem Zeitpunkt seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und der Beklagten aufzuheben. Mit Entscheid SF.2021.138 vom 25. April 2023 genehmigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden eine Teilvereinbarung der Parteien vom gleichen Tag, gemäss welcher die Kinder unter der Obhut der Beklagten verbleiben. Im Übrigen wies sie das Gesuch des Klägers ab.