Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Die prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin ist ausgewiesen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, soweit es (bezüglich der Gerichtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist, und ihr Rechtsvertreter ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: