Entsprechend ist von einer reduzierten Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die - 10 - auszurichtende Entschädigung auf (gerundet) Fr. 1'670.00 (= Fr. 2'500.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. 4.3. Über die Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Entscheidgebühr und Parteientschädigung) hat die Vorinstanz in ihrem Endentscheid neu zu befinden.