4.2. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. Die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahrens ist grundsätzlich mit Fr. 4'500.00 zu bemessen. Nachdem es sich hier aber um ein auf den Scheidungsanspruch beschränktes Verfahren handelt und die rechtlichen Fragestellungen eines Scheidungsverfahrens nicht zu behandeln waren, ist der Aufwand als gering einzustufen. Entsprechend ist von einer reduzierten Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen.