3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage die zweijährige Trennungsfrist zwar noch nicht verstrichen war, aufgrund des Verhaltens des Beklagten jedoch von dessen Scheidungswillen auszugehen ist, weshalb das Verfahren als Scheidung auf gemeinsames Begehren im Sinne von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO weiterzuführen ist. Die Berufung der Klägerin ist damit gutzuheissen und die Streitsache zur Durchführung des Scheidungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.