3.3.2. 3.3.2.1. Gemäss Art. 292 Abs. 1 ZPO wird das Scheidungsverfahren nach den Vorschiften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten (a) bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben und (b) mit der Scheidung einverstanden sind. Das Einverständnis beider Ehegatten liegt vor, wenn der Beklagte ebenfalls die Scheidung wünscht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er dies ausdrücklich durch eine förmliche Zustimmung oder konkludent durch eine Widerklage erklärt (vgl. BGE 139 III 482 E. 3; FANKHAUSER/BLEICHEN- BACHER, FamKomm, a.a.O., N. 4 zu Art.