__ durchführen zu wollen, könne kein Scheidungswille abgeleitet werden. Es sei sowohl in R._____ als auch in der Schweiz üblich, im Hinblick auf den Ablauf der Trennungsfrist Verhandlungen für eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsnebenfolgen aufzunehmen. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Parteien habe nicht vorgelegen. Die Parteien hätten nie gemeinsam den Scheidungswillen erklärt. Von Seiten des Beklagten sei weder ein unmissverständlicher Scheidungswille geäussert noch eine ausdrückliche Zustimmung zur Scheidung erklärt worden, weshalb ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden könne. -8-