3.3.1.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort Ziff. 4), er habe anlässlich der Instruktionsverhandlung ausgeführt, er wolle keine Scheidung. Er füge sich ihrem Willen. Aus dem Schreiben des […] Anwalts könne kein Wille des Beklagten abgeleitet werden, die Ehe vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist aufzulösen. Die Kontaktaufnahme sei im Hinblick auf eine dereinstige Scheidung erfolgt. Aus der Absicht, das Scheidungsverfahren in R._____ durchführen zu wollen, könne kein Scheidungswille abgeleitet werden.