3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Weiter bringt die Klägerin vor (Berufung Ziff. 3), der Beklagte sei effektiv scheidungswillig seit März 2023. Dies erschliesse sich direkt aus dem Schreiben der von ihm in R._____ beigezogenen Anwälte vom 27. März 2023. Die Anwälte hätten die Klägerin angefragt, ob sie bereit sei, Verhandlungen aufzunehmen. Weiter befinde sich aber auch der von der Vorinstanz nicht zitierte Satz "Herr B._____ möchte nun in R._____ ein Scheidungsverfahren gegen Sie einleiten […]". Dies sei nur so zu verstehen, dass der Beklagte sich scheiden lassen wolle.