Der Beklagte bestätigte anlässlich seiner Befragung ebenfalls, dass am 13. August 2021 ein Telefonat stattgefunden habe (act. 40) und man zwar nachher noch "hin und her geschrieben" habe, aber es nicht mehr zu einer Wiederaufnahme des Ehelebens gekommen sei (act. 41). Aus der Befragung der Parteien ist demnach zu schliessen, dass die Parteien frühstens seit dem 13. August 2021 getrennt leben und bei Klageeinreichung am 5. Mai 2023 die zweijährige Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB entsprechend noch nicht verstrichen war.