3.2.2.2. Vorliegend hat die Klägerin den Ablauf der zweijährigen Trennungszeit zu beweisen. Dies gilt auch für das Fehlen von allfälligen Unterbrechungsphasen, wobei an das Beweismass keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. FANKHAUSER, FamKomm, a.a.O., N. 28 zu Art. 114 ZGB).