Während der für den Scheidungsanspruch vorausgesetzten Dauer haben die Parteien grundsätzlich ununterbrochen getrennt zu leben. Eine relevante Unterbrechung liegt nur dann vor, wenn die Parteien nicht nur im Sinne eines kurzen Versöhnungsversuches das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen, sondern sich für längere Zeit wieder vereinigt haben. Die noch tolerierbare Dauer solcher auf die Zeit des Getrenntlebens anrechenbarer Versöhnungsversuche beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (FANKHAUSER, FamKomm, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 114 ZGB; STECK, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 114 ZGB).