aufgelöst, wenn die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind. Anzufügen bleibt, dass es nicht zwingend notwendig ist, dass sich der Wille des Getrenntlebens auch äusserlich wahrnehmbar, namentlich durch getrennte Wohnungen, manifestiert (vgl. FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 14 ff. zu Art. 114 ZGB). Während der für den Scheidungsanspruch vorausgesetzten Dauer haben die Parteien grundsätzlich ununterbrochen getrennt zu leben.