3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Ist die gesetzliche Voraussetzung des zweijährigen Getrenntlebens erfüllt, steht im Sinne einer Rechtsvermutung fest, dass die Ehe tief und unheilbar zerrüttet ist und diese auf Antrag des klagenden Ehegatten geschieden werden muss – auch gegen den Widerstand des anderen Ehegatten (BGE 127 III 129 E. 3; BGE 127 III 342 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.1).