__ zu verbringen. Die Klägerin habe sich vorzeitig pensionieren lassen und bereits 2019 nach R._____ begeben, um unter anderem den Umbau der Liegenschaft zu begleiten. Der Umzug des Beklagten nach R._____ sei per Anfang 2023 geplant gewesen. Beide Parteien hätte übereinstimmend ausgesagt, dass der Umzug der Klägerin im September 2019 keine Trennung im Sinne der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bedeutet habe. Der Beklagte habe sich regelmässig in Q._____ aufgehalten. Die Ehe sei weitergeführt und gepflegt worden.