3.2.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung Ziff. 2), ein Getrenntleben nach Art. 114 ZGB liege nicht vor, wenn sich die Ehegatten für zwei unterschiedliche Wohnsitze entschieden und auf ein Eheleben in zwei Wohnungen geeinigt hätten, sofern die geistig-seelische Beziehung weiter bestehe. Der Umzug der Klägerin nach Q._____ sei nicht zum Zweck der Auflösung der Lebensgemeinschaft der Parteien erfolgt. Die Parteien hätten gemeinsam beschlossen, ihren Wohnsitz im Hinblick auf die Pensionierung nach R._____ zu verlegen und ihren Lebensabend in R._____ zu verbringen.