Die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Parteien lebten seit dem 1. September 2021 getrennt, sei aber falsch. Die Klägerin habe anlässlich der Verhandlung die nicht als wertneutral zu qualifizierenden Fragen der Gerichtspräsidentin nach dem 1. September 2021 schlussendlich mit "ja" beantwortet. Die Klägerin habe nicht das Datum als effektives Trennungsdatum bestätigt, sondern einzig, dass das Datum wie vom Beklagten vorgegeben, richtig übernommen oder in Eigenregie richtig niedergeschrieben worden sei.