fiktiven Trennungsunterbruch noch ein eheliches Zusammenleben. Die Parteien hätten sich entgegen den vorinstanzlichen Wertungen effektiv im September 2019 getrennt. Seither hätten sie ununterbrochen getrennte Haushalte geführt. Es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass die Klägerin an der Verhandlung vom 14. Dezember 2023 die Frage zum im Eheschutzurteil vom 31. Mai 2022 angemerkten Datum "1. September 2021" mit ja beantwortet habe. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Parteien lebten seit dem 1. September 2021 getrennt, sei aber falsch.