3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor (Berufung Ziff. 2), sie habe nachgewiesen, dass die Parteien ab September 2019 nicht mehr am gleichen Ort wohnhaft gewesen seien. Die Klägerin habe seit dem 1. September 2019 in R._____ gelebt, der Beklagte in der Schweiz. Es treffe zwar zu, dass sich die Parteien nach dem 1. September 2019 vereinzelt getroffen hätten, dies für die Klägerin, allfällig auch vom Beklagten teilweise in der Hoffnung getragen, doch vielleicht wieder zusammen zu finden und damit die Trennung zu beenden. Dies habe sich aber nicht erfüllt.