Der Beklagte habe im Rahmen der Parteibefragung angegeben, dass er nicht wisse, ob er die Ehe weiterführen wolle oder nicht. Der Beklagte wolle an der Ehe festhalten, müsse sich jedoch vernunftgemäss eingestehen, dass die Ehe gescheitert sei. Aus der Befragung werde die Unentschlossenheit des Beklagten deutlich. Bei dieser Sachlage könne nicht von einem ernsthaften Scheidungswillen gesprochen werden. Daran änderten auch seine Aussagen im späteren Verlauf nichts, wo er ausdrücklich eingestanden habe, dass er die Scheidung wegen der Kosten nach Möglichkeit in R._____ durchführen wolle.