3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Scheidungsanspruch als nicht gegeben. Zur Begründung führte sie aus (angefochtener Entscheid E. 1.2), im Eheschutzentscheid vom 31. Mai 2022 sei als Trennungsdatum der 1. September 2021 festgestellt worden. Während die Klägerin während dem Schriftenwechsel noch behauptet habe, dass sich die Ehegatten am 30. September 2019 getrennt hätten, habe sie im Laufe der Parteibefragung schliesslich ausdrücklich zuerkannt, dass sich die Parteien effektiv am 1. September 2021 getrennt hätten. Somit sei die zweijährige Trennungsfrist bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage [am 5. Mai 2023] noch nicht abgelaufen.