1.2. Für die scheidungsbegründenden Tatsachen gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (SUTTER-SOMM/GUT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 277 ZPO). Sie befreit die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 17 zu Art. 55 ZPO). -4-