1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere genügt die Berufung den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).