2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 500.00 sei dem Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'455.10 (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen.